Der Konzernabschluss der PCC SE zum 31. Dezember 2022 wurde nach den am Abschlussstichtag gültigen und von der Europäischen Union (EU) anerkannten International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) sowie den Interpretationen des International Financial Reporting Standards Interpretations Committee (IFRS IC) aufgestellt. Ergänzend wurden die nach § 315e Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwendenden Vorschriften beachtet.

Der Konzernabschluss wird in der PCC-Gruppe in einem mehrstufigen Prozess mithilfe einer einheitlichen Konsolidierungssoftware der Firma insightsoftware Deutschland GmbH erstellt. Die von einzelnen Tochtergesellschaften vorkonsolidierten und vom jeweiligen Abschlussprüfer geprüften Abschlüsse werden bei der Holding im Konzernabschluss zusammengefasst. Die Verantwortung für die Betreuung und Unterstützung hinsichtlich des Konsolidierungssystems, für den konzerneinheitlichen Konzernkontenrahmen und für die Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen liegt bei der PCC SE. Für die in den Konzernabschluss einbezogenen Gesellschaften gilt eine einheitliche Richtlinie zur Bilanzierung und Berichterstattung. Diese umfasst die anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze in Übereinstimmung mit den Vorschriften nach IFRS.

Alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen haben für die Aufstellung ihres Abschlusses und die Durchführung der Abschlussprüfung einen bindenden, einheitlichen Terminkalender. Im gesamten Aufstellungsprozess sind sowohl automatisierte als auch manuelle Kontrollen integriert. Die organisatorischen Regelungen stellen sicher, dass alle Geschäftsvorfälle und die Jahresabschlusserstellung vollständig, zeitnah, korrekt und periodengerecht erfasst, verarbeitet und dokumentiert werden. Bevor eine finale Meldung an die PCC SE erfolgt, wird in den Tochtergesellschaften der PCC-Gruppe ein qualitätssichernder Bewertungsprozess durch eigene Gremien oder unter direkter Einbeziehung des Managements durchgeführt. Dieser interne Prozess schließt mit einer formalen schriftlichen Wirksamkeitsbestätigung durch die Freizeichnung des einzubeziehenden Einzelabschlusses beziehungsweise Teilkonzerns und dessen Informationen ab.